Finanzielle Zuschüsse für Personenbetreuung

FÖRDERUNGEN DER 24-STUNDEN-BETREUUNG

 

 

Förderungen der 24-Stunden-Betreuung

Neben dem Pflegegeld in 7 Stufen kann in Österreich unter folgenden Voraussetzungen eine zusätzliche „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ beantragt werden:
Die zu betreuende Person muss rund um die Uhr Betreuung benötigen und Pflegegeld mindestens der Stufe drei nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen, außerdem darf das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigen.
Diese Grenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. jede unterhaltberechtigte Angehörige um 400 Euro bzw. um 600 Euro für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige.
Nicht zum Einkommen gerechnet werden u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der zu betreuenden Person bleibt unberücksichtigt.
Um die „Förderung der 24-Stunden-Betreuung“ in Anspruch nehmen zu können, muss die beauftragte selbstständige Personenbetreuerin bzw. der beauftragte selbstständige Personenbetreuer außerdem

  • über eine theoretische Ausbildung verfügen, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin bzw. eines Heimhelfers entspricht
  • oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der zu betreuenden Person sachgerecht durchgeführt haben
  • oder bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle eines oder einer Angehörigen des medizinischen Fachpersonals ausüben.
  • Die Höhe der Förderung für selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer beträgt 275 Euro pro Monat und Betreuungsperson, maximal 550 Euro pro Monat (dies entspricht zwei selbstständigen Betreuungspersonen).

 

Achtung: In den einzelnen Bundesländern können durch Zuschüsse des Landes abweichende Förderbedingungen herrschen

Alle erforderlichen Unterlagen für die Beantragung der Zuschüsse können auf der Website des Sozialministeriumservice unter www.sozialministeriumservice.at heruntergeladen oder telefonisch unter der Nummer 05 99 88 angefordert werden.

Basisinformation:

In Österreich gibt es 7 Pflegegeldstufen. Die Einteilung beruht auf der Feststellung eines unterschiedlichen Pflegeaufwands pro Monat. Die unterste Pflegegeldstufe 1 setzt bei einem Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat ein, Stufe 3 setzt bei mehr als 120 Stunden ein. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt. Das Pflegegeld wird zwölfmal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. 
Stufe 1: Mehr als 65 Stunden Pflegebedarf pro Monat 
Stufe 2: Mehr als 95 Stunden Pflegebedarf pro Monat 
Stufe 3: Mehr als 120 Stunden Pflegebedarf pro Monat
Stufe 4: Mehr als 160 Stunden Pflegebedarf pro Monat
Stufe 5: Mehr als 180 Stunden Pflegebedarf pro Monat, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. 
Stufe 6: Mehr als 180 Stunden Pflegebedarf pro Monat, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist 
Stufe 7: Mehr als 180 Stunden Pflegebedarf pro Monat, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu bewertender Zustand vorliegt

Steuerliche Absetzbarkeit:

Aufwendungen für eine sogenannte „24-Stunden-Betreuung“ wie zum Beispiel Kosten für selbstständige Personenbetreuerinnen oder Personenbetreuer, Vermittlung von Betreuungsdienstleistungen, Arznei- und Pflegemittel können im Folgejahr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Steuerfrei bezogene Zuschüsse und Förderungen wie Pflegegeld oder Förderung für die 24-Stunden-Betreuung werden jedoch abgezogen. Die außergewöhnliche Belastung kann in voller Höhe von betreuten Personen selbst oder alleinverdienenden Partnern bzw. Partnerinnen, mit gewissen Einschränkungen auch von weiteren unterhaltspflichtigen Personen geltend gemacht werden. Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Wer ist für die Zuerkennung und Auszahlung von Pflegegeld zuständig?

Grundsätzlich kann Pflegegeld unter bestimmten Voraussetzungen von bzw. für Menschen jedes Alters bezogen werden, bei denen durch Krankheit, Unfall, Behinderung oder altersbedingte Einschränkungen über einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens 6 Monaten ständiger Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich besteht. Der Pflegebedarf wird von der zuständigen Stelle in einem Gutachten erhoben.
Für die Zuerkennung und Auszahlung des Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7 ist für Bezieherinnen und Bezieher einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die jeweilige Pensions- bzw. Sozialversicherungsanstalt zuständig.
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung übernimmt, wenn der Pflegebedarf auf einen (Dienst-)Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, der jeweilige Unfallversicherungsträger die Zuerkennung und Auszahlung. Im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) ist allerdings auch wieder die Pensionsversicherungsanstalt die zuerkennende und auszahlende Stelle.
Für alle anderen Personen ist ebenfalls die Pensionsversicherungsanstalt (PV) zuständig.
Anträge auf Zuerkennung und Auszahlung sind an die zuständige Stelle zu richten, die entsprechenden Formulare sind auf den Homepages downloadbar. Auch stehen Online-Formulare zur Verfügung.

Wer ist für die Zuerkennung und Auszahlung einer Förderung für die 24-Stunden-Betreuung zuständig?

Anlaufstelle für Fragen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice. Bei dieser ist auch das Förderansuchen einzubringen.

Gibt es weitere Förderungen für selbstständige Betreuungsleistungen?

Neben der steuerlichen Absetzbarkeit gibt es unter bestimmten Bedingungen und finanziellen Voraussetzungen noch die Möglichkeit der Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung betreuender Angehöriger. Sie dient zur temporären Entlastung pflegender Angehöriger durch ein professionelles Ersatzunternehmen. Möglicherweise gewähren einzelne Gemeinden auch darüber hinaus noch Zuschüsse bzw. Sachleistungen.