Können Nichtösterreicherinnen und Nichtösterreicher das Gewerbe der selbstständigen Personenbetreuung ausüben?

Staatsangehörige aus EU-Staaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz genießen Niederlassungsfreiheit und dürfen das Gewerbe in Österreich ausüben. Staatsangehörige anderer Staaten, sogenannter Drittstaaten, benötigen einen Aufenthaltstitel. Wollen ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Dienstleistungen in Österreich anbieten, müssen sie das Gewerbe – wie auch Österreicherinnen und Österreicher – bei der Gewerbebehörde anmelden. Wenn sie in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz befugt Tätigkeiten ausüben, die das Gewerbe der Personenbetreuung umfasst, dürfen diese Unternehmerinnen und Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen und mit zeitlichen Einschränkungen auch aus ihren Heimatstaaten nach Österreich „herüberarbeiten“.

Professionelle heimische Vermittlungsunternehmen sorgen dafür, dass Sie bzw. Ihre Angehörigen von berechtigten selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuern betreut werden.

Was geschieht, wenn bei der zu betreuenden Person ein Notfall oder Symptome einer Krankheit eintreten?

Bei einem Notfall, etwa einer deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustands der zu betreuenden Person, haben selbstständige Personenbetreuerinnen und -betreuer gemäß den im Betreuungsvertrag verpflichtend festzulegenden Handlungsleitlinien vorzugehen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, zum Beispiel: Verständigung von Rettung bzw. Notarzt, Erste Hilfe, Verständigung der Angehörigen.

Was geschieht bei einer temporären Verhinderung oder bei einem Ausfall der selbstständigen Personenbetreuerin bzw. des selbstständigen Personenbetreuers?

Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer sind verpflichtet, vertraglich vereinbarte Leistungen zu erbringen. Sollten sie daran gehindert sein oder einen Urlaub antreten wollen, haben sie eine Vertretung zu stellen. Zwischen zu betreuender Person und Vertretung wird kein eigener Betreuungsvertrag errichtet. Die Vertretung kann von der selbstständigen Personenbetreuerin bzw. vom selbstständigen Personenbetreuer frei gewählt werden, es empfiehlt sich jedoch, sie im Einvernehmen mit der zu betreuenden Person bzw. deren Angehörigen auszuwählen. Eine vertragliche Regelung zwischen eigentlicher Personenbetreuerin bzw. eigentlichem Personenbetreuer und Vertretung wird empfohlen

Achtung:

Die Vertretung darf nur dann pflegerische Tätigkeiten ausführen, wenn ihr diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften von medizinischem Fachpersonal persönlich übertragen wurden.

Wie geht der Wechsel zwischen zwei oder mehreren turnusmäßigen selbstständigen Personenbetreuerinnen bzw. Personenbetreuern über die Bühne?

Sind zwei oder mehrere selbstständige Personenbetreuerinnen bzw. Personenbetreuer in ihrem Staus als Betreuungsunternehmen abwechselnd für eine Person tätig, wird mit jeder der Personenbetreuerinnen bzw. Personenbetreuer jeweils ein eigener Betreuungsvertrag geschlossen

 

Die Festlegung vor Handlungsleitlinien für den Wechsel – besonders betreffend die Information über den Zustand der betreuten Person und die Übergabe des Haushaltsbuchs – wird empfohlen. .

 

Welche Verhaltensregeln haben selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer zu berücksichtigen?

Insbesondere haben sie sich an die Gewerbeordnung zu halten, die Standes- und Ausübungsregeln sowie die vertraglich festgelegten Handlungsleitlinien zu befolgen, des Weiteren alles zur Vermeidung einer Gefährdung von Gesundheit, Leib und Leben der zu betreuenden Person zu unternehmen, mit anderen in Pflege und Betreuung involvierten Personen zusammenzuarbeiten und schließlich absolute Verschwiegenheit über alle Belange der betreuten Person zu wahren.

Welches Verhalten von selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuern wäre als standeswidrig zu bezeichnen?

Als standeswidrig gilt zum Beispiel, wenn selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer ihre Dienstleistung nicht wahrheitsgetreu anbieten

  • Dienstleistungen erbringen, ohne damit beauftragt bzw. dazu ermächtigt zu sein
  • Zahlungen entgegennehmen oder tätigen, ohne dazu ermächtig zu sein
  • anvertraute Gegenstände oder Werte eigenmächtig zurückbehalten

 

Wie endet ein Betreuungsvertrag?

Ist ein Betreuungsvertrag befristet abgeschlossen, endet er mit dem festgelegten Datum. Im Betreuungsvertrag vorzusehen sind eine Beendigung nach einem etwaigen Ableben der zu betreuenden Person sowie eine reguläre Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Frist. Nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch eine außerordentliche Kündigung möglich, etwa wenn zwischen den Vertragsparteien ein Vertrauensverlust eintritt, der eine Weiterführung der Betreuungstätigkeit für eine der Vertragsparteien unzumutbar macht.

Zahlen Daten Fakten

Der Anteil der Menschen, die 65 oder älter waren, betrug in Österreich im Jahr 1990 14,9 Prozent, 2014 lag er bereits bei 18,4 Prozent. Und für 2030 rechnet die Statistik mit einem Anteil von über 23 Prozent über 65-Jähriger. (Quelle: Statistik Austria)

Die Lebenserwartung von Männern bei der Geburt betrug im Jahr 1990 durchschnittlich 72,2 Jahre und war bereits bis 2014 auf 78,9 Jahre gestiegen. Bis 2030 wird mit einer weiteren Steigerung der durchschnittlichen Lebenserwartung der österreichischen Männer auf über 82 Jahre gerechnet. (Quelle: Statistik Austria)

Bereits 1990 betrug die durchschnittliche Lebenserwartung österreichischer Frauen bei der Geburt 78,9 Jahre. Bis 2014 war sie bereits auf 83,7 Jahre gestiegen. Bis 2030 erwartet die Statistik eine weitere Steigerung auf 86,7 Jahre. (Quelle: Statistik Austria)

1990 lebten rund 814.000 Österreicherinnen und Österreicher in Einpersonenhaushalten, 2014 waren es 1.395.000, 2030 sollen es laut statistischer Vorhersagen sogar 1.617.000 sein. (Quelle: Statistik Austria)

115.000 bis 130.000 Demenzkranke leben aktuellen Schätzungen zufolge derzeit in Österreich. Allein schon aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs des Durchschnittsalters der Bevölkerung gehen Expertinnen und Experten von einer Verdoppelung dieser Zahl aus.

2050 werden auf einen Demenzkranken bzw. eine Demenzkranke rund 17 erwerbsfähige Österreicherinnen und Österreicher kommen. Im Jahr 2000 betrug die Relation noch 1 zu 60, 2010 1 zu 50, 2020 wird sie 1 zu 40 betragen. (Quelle: Österreichischer Demenzbericht 2014)

Zwischen 2007 und 2015 haben in Österreich fast 170.000 Personen das Gewerbe der Personenbetreuung angemeldet.

Knapp 57.000 selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer waren 2015 in Österreich aktiv, beinahe 77.000 verfügten über eine aufrechte Gewerbeberechtigung

Die überwiegende Zahl der selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer kommt aus den EU-Staaten Slowakei und Rumänien, gefolgt von Ungarn.

TIPP

Professionelle heimische Vermittlungsunternehmen sorgen dafür, dass Sie bzw. Ihre Angehörigen von berechtigten selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuern betreut werden

Laut einer Umfrage sind 90 Prozent der selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer mit der konkreten Arbeit in der Familie, in der sie in Österreich tätig sind, sehr zufrieden oder zufrieden. Über 80 Prozent zeigten sich mit ihrer allgemeinen Situation als Personenbetreuerin oder Personenbetreuer in Österreich sehr zufrieden oder zufrieden. Über 60 Prozent gaben an, sogar das Gefühl zu haben, ein Mitglied der Familie zu sein, in der sie ihre Leistung erbringen.