Liebevolle und kompetente Rundum-Betreuung
Wenn Menschen zu sogenannten „Betreuungsfällen“ werden, ihr Leben, ja, selbst die einfachsten, überlebensnotwendigen Verrichtungen nicht mehr auf sich allein gestellt bewältigen können: Gerade in dieser Phase des Lebens in der gewohnten Lebensumgebung, in den eigenen vier Wänden, bei vertrauten Menschen bleiben zu dürfen, das wollen wohl die meisten Menschen. Eine Herausforderung, die jedoch die Möglichkeiten von Angehörigen häufig übersteigt bzw. über die Grenzen ihrer Belastbarkeit hinausgeht. Die liebevolle und kompetente Betreuung von Betreuungsbedürftigen ist – von der ersten Minute weg und gleichsam rund um die Uhr – ein Fulltime-Job, der ein Höchstmaß an Know-how, Erfahrung und Empathie erfordert.
Unterstützung bei der Einnahme von Mahlzeiten bzw. Getränken
Nicht mehr selbstständig essen und trinken zu können – und doch zu Hause ein Leben in Würde zu verbringen und Anteil an den Menschen und Gegenständen in der gewohnten und vertrauten Umgebung zu nehmen: Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer machen es möglich, weil sie zu betreuende Personen bei der Einnahme von Mahlzeiten und Getränken liebevoll, geduldig und kompetent unterstützen.
Vorbereitung für einen Ortswechsel
Zu den Aufgaben selbstständiger Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer gehört es auch, zu betreuenden Personen bei Bedarf auf einen bevorstehenden Ortwechsel, etwa einen stationären Aufenthalt oder eine Untersuchung in einem Krankenhaus oder den Besuch einer Rehabilitations- oder Erholungseinrichtung vorzubereiten. Sie tun das mit der dem Berufsethos geschuldeten Empathie und Sorgfalt.
Hilfeleistung bei der Einnahme von Arzneimitteln und beim Anlegen von Verbänden und Bandagen
Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer unterstützen zu betreuende Personen nach besten Wissen und Gewissen bei der Einnahme von Arzneimitteln und beim Anlegen und Wechseln von Verbänden und Bandagen. Diese unterstützenden Maßnahmen dürfen sie jedoch nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung durch medizinisches Fachpersonal (Ärztin, Arzt, diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) durchführen.
Verbände und Bandagen anlegen
Dokumentationspflicht: Die Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten muss durch das medizinische Fachpersonal dokumentiert werden. Auch die selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer sind verpflichtet, die Durchführung der übertragenen Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren. Informationspflicht: Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer müssen alle Informationen, die für die Delegation von Bedeutung sein könnten, unverzüglich der anordnenden Person bekannt geben. Das betrifft insbesondere eine Veränderung des Zustandsbildes der zu betreuenden Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit. Kontrollpflicht: Die Durchführung der delegierten pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten muss regelmäßig durch medizinisches Fachpersonal kontrolliert werden.
Hilfestellung beim An- und Auskleiden
Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer stehen zu betreuenden Personen bei allen Erfordernissen des täglichen Lebens zur Seite. So unterstützen sie sie auch beim An- und Auskleiden. Solange keine medizinischen Gründe dagegen vorliegen, dürfen sie diese Tätigkeiten ohne fachliche Aufsicht verrichten.
Unterstützung bei der Körperpflege und beim Aufsuchen der Toilette
Für ihre in ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkten betreuungsbedürftigen Kundinnen und Kunden sind selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer rund um die Uhr in Bereitschaft – Tag für Tag, Stunde für Stunde. So unterstützen sie sie bei Bedarf und auf Verlangen auch bei der Körperpflege und beim Aufsuchen der Toilette. Sollten keine medizinischen Gründe dagegen vorliegen, dürfen sie diese Tätigkeiten ohne fachliche Aufsicht ausüben
Unterstützung beim Aufstehen, Hinsetzen, Niederlegen, Umlegen bzw. Gehen
In ihrer Beweglichkeit und Handlungsfähigkeit massiv eingeschränkte Menschen benötigen bei allen Verrichtungen und Erfordernissen des täglichen Lebens Unterstützung und kompetente Hilfestellung. Selbstständige Personenbetreuung bürgt dafür, dass die Menschen die Unterstützung bekommen, die ihnen ein Leben in Zufriedenheit und Würde gestattet. Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer leisten Hilfestellung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen. Liegen keine medizinischen Gründe dagegen vor, dürfen sie diese Leistungen ohne fachliche Aufsicht und Anleitung ausführen.
Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
Wer selbst die Toilette nicht mehr aufzusuchen vermag, findet in selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuern kompetente und geduldige Helferinnen und Helfer. Sie leisten Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl sowie Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten. Letzteres dürfen sie jedoch nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung durch medizinisches Fachpersonal durchführen.
Laufende Kontrolle des Gesamtzustands und längerfristige zyklische Beaufsichtigung
Bei einer etwaigen Verschlechterung des Gesamtzustands einer zu betreuenden Person werden selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer sofort Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen in die Wege leiten, Arzt bzw. Rettung alarmieren sowie Angehörige verständigen.
Pflegerische und ärztliche Tätigkeiten
Unter der Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten versteht man die Übertragung pflegerischer bzw. ärztlicher Tätigkeiten an Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer. Dies erfordert neben einer schriftlichen Anordnung auch eine Anleitung und Unterweisung durch medizinisches Fachpersonal (Ärztin, Arzt, diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester, diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger).
Voraussetzungen
Für die Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten darf nur im Einzelfall erfolgen.
- Pflegerische und ärztliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeführt werden, sofern die selbstständige Personenbetreuerin bzw. der selbstständige Personenbetreuer dauernd oder zumindest regelmäßig über längere Zeiträume im Haushalt der zu betreuenden Person anwesend ist.
- Pro Haushalt dürfen höchstens drei Menschen betreut werden, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen.
- Es muss eine schriftliche Einwilligung der zu betreuenden Person bzw. Angehörigen, Beauftragten oder Vertretungsbefugten vorliegen.
- Es muss eine schriftliche Anordnung vonseiten medizinischen Fachpersonals hinsichtlich definierter Tätigkeiten vorliegen.
- Im Rahmen der Anleitung und Unterweisung ist ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit durch die Personenbetreuerin bzw. den Personenbetreuer hinzuweisen.
- Die Person, die die fachkundige Anleitung bzw. Unterweisung vornimmt, hat sich davon zu vergewissern, dass die Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt.
- Die Delegation von pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten ist befristet. Sie endet spätestens mit dem jeweiligen Betreuungsverhältnis.
Dokumentation und Kontrolle der Delegation ärztlicher und pflegerischer Tätigkeiten
Informationspflicht: Die Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten muss durch medizinisches Fachpersonal dokumentiert werden. Auch die selbstständigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer sind verpflichtet, die Durchführung der übertragenen Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren. Informationspflicht: Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer müssen alle Informationen, die für die Delegation von Bedeutung sein könnten, unverzüglich der anordnenden Person bekannt geben. Das betrifft insbesondere eine Veränderung des Zustandsbildes der zu betreuenden Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit. Kontrollpflicht: Die Durchführung der delegierten pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten muss regelmäßig durch medizinisches Personal kontrolliert werden.
Lässt sich eine selbstständige Personenbetreuerin bzw. ein selbstständiger Personenbetreuer von einem Ersatzbetreuungsunternehmen vertreten, darf auch diese Vertretung erst dann pflegerische Tätigkeiten durchführen, wenn ihr diese für den konkreten Betreuungsfall entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen – mit entsprechender Einschulung – übertragen wurden. In den Handlungsleitlinien können weitere Vereinbarungen getroffen werden, wie im Fall einer Erkrankung der selbstständigen Personenbetreuerin bzw. des selbstständigen Personenbetreuers vorzugehen ist (z. B. jeden direkten Kontakt mit der zu betreuenden Person vermeiden).
Wichtig: Selbst wenn selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer eine Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson absolviert haben, dürfen sie in ihrem Status als Betreuungsunternehmen pflegerische und ärztliche Tätigkeiten nur nach einer entsprechenden Delegation durch medizinisches Fachpersonal durchführen.