Rechte und Pflichten
DIE RAHMENBEDINGUNGEN DER SELBSTSTÄNDIGEN PERSONENBETREUUNG
Selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer sind verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten. Weiters unterliegen sie einer Verschwiegenheitspflicht über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten.
Die Rechte selbstständiger Personenbetreuerinnen und -betreuer
- Das Recht auf den vertraglich vereinbarten Werklohn für die erbrachte Leistung
- Persönliche Weisungsfreiheit
- Das Recht, in der Wohnung des Betreuten zu wohnen (nach vertraglicher Vereinbarung)
Auch die Vertretung einer selbstständigen Personenbetreuerin bzw. eines selbstständigen Personenbetreuers darf pflegerische Tätigkeiten nur dann durchführen, wenn ihr diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von medizinischem Fachpersonal – nach entsprechender Einschulung – übertragen wurden. In den Handlungsleitlinien können zudem weitere Vereinbarungen dafür getroffen werden, wie etwa im Fall einer Erkrankung der selbstständigen Personenbetreuerin bzw. des selbstständigen Personenbetreuers vorzugehen ist (z. B. jeden direkten Kontakt mit der zu betreuenden Person vermeiden).
Die Pflichten selbstständiger Personenbetreuerinnen und -betreuer
- Anmeldung des Gewerbes der Personenbetreuung
- Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen
- Einhaltung der Handlungsleitlinien für den Alltag und für den Notfall
- Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit anderen Pflegeeinrichtungen bzw. in die Pflege und Betreuung involvierten Personen
- Verschwiegenheitspflicht
- Verpflichtung zur Führung des Haushaltsbuchs
- Einhaltung der Standesregeln
- Vermeidung von Gefahren
- Beim Vertragsabschluss sind besonders die verpflichtende Schriftlichkeit des Betreuungsvertrages sowie die Informationspflicht nach dem Konsumentenschutzgesetz zu beachten.
- Meldepflicht
- Anmeldung bei der Sozialversicherung
- Steuerliche Abgabenleistung
- Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer
Bei einer 24-Stunden-Betreuung kann die Vertretung nur von einem anderen selbstständigen Betreuer bzw. einer anderen selbstständigen Betreuerin und nicht von etwaigen Beschäftigten der verhinderten Betreuungsperson übernommen werden. Denn unselbstständig Beschäftigte unterliegen immer den geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen, da auf sie das Hausbetreuungsgesetz mit seinen Sonderregelungen nicht anzuwenden ist. Eine 24-Stunden-Betreuung kann daher keinesfalls durch einen Angestellten eines Betreuers erfolgen. Auch darf ein Angestellter keine pflegerischen Tätigkeiten durchführen.
Hier die wichtigsten Voraussetzungen für die Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten:
- Die Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten darf nur im Einzelfall erfolgen.
- Pflegerische und ärztliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeführt werden, sofern die selbstständige Personenbetreuerin bzw. der selbstständige Personenbetreuer dauernd oder zumindest regelmäßig über längere Zeiträume im Haushalt der zu betreuenden Person anwesend ist.
- Pro Haushalt dürfen höchstens drei Menschen betreut werden, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen.
- Es muss eine schriftliche Einwilligung der zu betreuenden Person oder von Angehörigen, Beauftragten oder Vertretungsbefugten der zu betreuenden Person vorliegen.
- Es muss eine schriftliche Anordnung vonseiten medizinischen Fachpersonals hinsichtlich definierter Tätigkeiten vorliegen.
- Im Rahmen der Anleitung und Unterweisung ist ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit durch die Personenbetreuerin bzw. den Personenbetreuer hinzuweisen.
- Die Person, die die fachkundige Anleitung bzw. Unterweisung vornimmt, hat sich davon zu vergewissern, dass die Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt.
- Die Delegation von pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten ist befristet. Sie endet spätestens mit dem jeweiligen Betreuungsverhältnis