Vertragsabschluss
WORAUF MUSS BEI VERTRAGSABSCHLUSS GEACHTET WERDEN?
Als Betreuungsunternehmen sind Sie – auch zu Ihrer eigenen rechtlichen Absicherung – zur Einhaltung folgender Maßnahmen zur Qualitätssicherung verpflichtet:
Anschrift der Vertragsparteien
Vertragsparteien sind Betreuungsunternehmen und zu betreuende Person bzw. Angehörige, Beauftragte oder Vertretungsbefugte. Die Anschrift des Betreuungsunternehmens ist seine gültige Wohnadresse (auch im Ausland) oder sein Gewerbestandort.
Besteht eine Adresse in Österreich und im Ausland, empfiehlt es sich, beide Adressen anzuführen, damit das Betreuungsunternehmen im Notfall auch bei Aufenthalt im Ausland erreicht werden kann.
Betreuungsvertrag
Beginn und Dauer des Betreuungsvertrages: Die Dauer des Betreuungsvertrages kann nach Belieben vereinbart werden. Es können auch mehrere Werkverträge hintereinander abgeschlossen werden.
Leistungsinhalte:
Dazu zählen insbesondere:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: z. B. Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Tieren und Pflanzen, Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern);
- Unterstützung bei der Lebensführung: z. B. Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen;
- Gesellschaftsfunktion: z. B. Gesellschaft leisten, Führen von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten;
- Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über die für die zu betreuende Person getätigten Ausgaben;
- praktische Vorbereitung der zu betreuenden Person auf einen Ortswechsel;
- Organisation von Personenbetreuung: Dies umfasst auch die Vermittlung selbstständiger Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer; allfällige von medizinischem Fachpersonal übertragene ärztliche oder pflegerische Tätigkeiten.
- Festlegung von Handlungsleitlinien im Sinne des Abs. 2 Z 1 GewO:
- Vereinbarung, ob im Fall der Verhinderung für Vertretung gesorgt ist und allenfalls Name(n) und Kontaktadresse(n) der Vertretung(en).
Es empfiehlt sich, vertraglich festzulegen, dass das Betreuungsunternehmen sich jederzeit vertreten lassen kann und im Falle seiner Verhinderung rechtzeitig für eine Vertretung sorgen wird. Es liegt im Wesen der Selbständigkeit, dass sich Unternehmen jederzeit durch andere geeignete Unternehmen ihrer Wahl vertreten lassen dürfen. Die konkrete namentliche Nennung der Vertretung in einem etwaigen Vertragspassus ist daher nicht notwendig.
Achtung
Im Vertrag enthalten sein sollten:
- Fälligkeit und Höhe des Werklohns, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Betreuungsunternehmen selbst sämtliche Steuern und Beiträge erklärt und abführt.
- Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, wobei zwingend vorzusehen ist, dass der Personenbetreuungsvertrag durch den Tod der zu betreuenden Person aufgelöst wird und das Betreuungsunternehmen einen bereits im Voraus bezahlten Werklohn anteilig zu erstatten hat sowie dass der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Es ist ratsam, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall eines endgültigen Wechsels in ein Heim oder eine andere Einrichtung vorzusehen. Allenfalls kann auch vereinbart werden, dass die selbstständige Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer noch einige Zeit nach dem Wechsel bestimmte Tätigkeiten verrichten soll (z. B. Wohnung für eine Wohnungsübergabe putzen). Ebenso empfiehlt es sich, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall des Todes der selbstständigen Personenbetreuerin bzw. des Personenbetreuers vorzusehen.
Sollte vorgesehen sein, dass die selbstständige Personenbetreuerin bzw. der selbstständige Personenbetreuer bei der zu betreuenden Person wohnt und dort auch den Gewerbestandort hat, empfiehlt es sich, diesen Umstand ausdrücklich im Betreuungsvertrag festzuhalten.