Was passiert, wenn
Notfall
Selbstständige Personenbetreuerinnen und -betreuer sind verpflichtet, mit zu betreuenden Personen, deren Angehörigen, Beauftragten oder Vertretungsbefugten (Sachwalter, gesetzliche Vertretung, Vorsorgebevollmächtigte) eine Vereinbarung betreffend Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall abzuschließen. Die Handlungsleitlinien sollten insbesondere die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, medizinischem Fachpersonal oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, im Falle der erkennbaren Verschlechterung des Zustandsbildes enthalten. Die Handlungsleitlinien sind im Betreuungsvertrag festzulegen.
> In einem Notfall, bei massiver Verschlechterung des Zustandes der zu betreuenden Person, insbesondere bei Atemnot, starker Übelkeit, Ohnmacht, Lähmungserscheinungen, Krämpfen, Schmerzen im Herzbereich ist unverzüglich die Rettung (144) zu verständigen.
> Es sind Maßnahmen der Ersten Hilfe zu setzen. Bei einer Verschlechterung des Zustandes der zu betreuenden Person sind die im Betreuungsvertrag festgelegten Maßnahmen wie etwa die Verständigung der Hausärztin bzw. des Hausarztes zu setzen.
> In einem Notfall oder bei Verschlechterung des Zustandes der zu betreuenden Person sind außerdem etwaige in den Handlungsleitlinien festgelegte Angehörige zu verständigen.
Ortswechsel
Das Tätigkeitsspektrum selbstständiger Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer umfasst auch die praktische Vorbereitung auf einen Ortswechsel. Darunter fallen auch organisatorischen Aspekte rund um einen solchen Wechsels (z. B. Nachsendeauftrag bei der Post, Angehörige und Bekannte der zu betreuenden Person verständigen, einen neuen Platz für das Haustier suchen).
Es ist ratsam, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall eines endgültigen Wechsels in ein Heim oder eine andere Einrichtung vorzusehen. Allenfalls kann auch vereinbart werden, dass die selbstständige Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer noch einige Zeit nach dem Wechsel bestimmte Tätigkeiten verrichten soll (z. B. Wohnung für eine Wohnungsübergabe putzen).
Krankheit
Bei den ersten Anzeichen einer Krankheit, Verschlechterung des Zustandes der zu betreuenden Person etc. ist eine Ärztin bzw. ein Arzt zu verständigen. Ebenso sind die Angehörigen zu informieren. Ärztin bzw. Arzt entscheidet, ob und auf welche Weise die zu betreuende Person zu Hause weiter betreut werden kann oder ob sie in ein Krankenhaus eingeliefert wird. Im Falle eines Krankenhausaufenthalts bleibt der Betreuungsvertrag grundsätzlich aufrecht, wenn im Betreuungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass ein Krankenhausaufenthalt (allenfalls ab einer gewissen Dauer) zu einem Ende des Vertragsverhältnisses führt. Das Betreuungsunternehmen hat seine Leistungen – so weit wie möglich – weiter zu erbringen und die betreute Person hat den vereinbarten Werklohn zu entrichten.
Todesfall
Stirbt die zu betreuende Person zu Hause, so ist jedenfalls Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer (meist Gemeindeärztin bzw. Gemeindearzt) zu holen, um den Tod festzustellen. Die Angehörigen sind unverzüglich zu informieren.
Der Betreuungsvertrag endet jedenfalls mit dem Tod der betreuten Person. Bereits im Voraus erhaltener Werklohn ist anteilig zurückzuzahlen. Eine Endabrechnung im Haushaltsbuch hat zu erfolgen.
BetreuerIn wird krank
In ihrer Funktion als Betreuungsunternehmen sind selbstständige Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer vertraglich verpflichtet, die vereinbarten Betreuungsleistungen zu erbringen. Sind sie – aus welchem Grund auch immer – daran gehindert, so haben sie für Vertretung zu sorgen. Wird die Betreuerin bzw. der Betreuer daher krank, muss eine Vertretung für die zu betreuende Person gestellt werden. Die Vertretung hat alle Leistungen so zu erbringen wie das ursprünglich betraute Betreuungsunternehmen selbst. Es wird kein eigener Betreuungsvertrag zwischen der zu betreuenden Person und der Vertretung geschlossen.
Auch die Vertretung braucht eine entsprechende Gewerbeberechtigung für die Personenbetreuung. In den Handlungsleitlinien können zusätzliche Vereinbarungen für den Vertretungsfall getroffen werden.
Im Falle einer Vertretung empfiehlt es sich, dass selbstständige Personenbetreuerinnen und -betreuer mit ihrer Vertretung vertraglich festlegen, welche Leistungen die Vertretung zu erbringen hat und welcher Werklohn dafür festgelegt wird.
BetreuerIn wechselt
Werden zwei (oder mehrere) Betreuungsunternehmen abwechselnd für eine Person tätig, so besteht jeweils ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen der zu betreuenden Person und den Betreuungsunternehmen. Für die zu betreuende Person selbst ändert sich daher – außer in der Person der Personenbetreuerin bzw. des Personenbetreuers – nichts. Auch für die Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer ändert sich nichts. Sie müssen auch im Falle einer zwei- oder mehrwöchigen Abwesenheit ihre Gewerbeberechtigung nicht zurücklegen oder ruhend melden. Ebenso wenig müssen sie – auch bei einer Ausreise aus Österreich – ihren Wohnsitz in Österreich abmelden.
Die Vertretung darf nur dann pflegerische Tätigkeiten durchführen, wenn ihr diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von medizinischem Fachpersonal – nach entsprechender Einschulung – übertragen wurden. In den Handlungsleitlinien können weitere Vereinbarungen getroffen werden, wie im Fall einer Erkrankung der Personenbetreuerin bzw. des Personenbetreuers vorzugehen ist (z. B. jeden direkten Kontakt mit der zu betreuenden Person vermeiden).
In die Handlungsleitlinien können auch Regelungen für den Wechsel der Personenbetreuerin bzw. des Personenbetreuers wie etwa die Weitergabe von Informationen über den Zustand der zu betreuenden Person oder die Übergabe der Betreuungsdokumentation und des Haushaltsbuches aufgenommen werden.